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Die folgenden Punkte sind eine Zusammenstellung von Richtlinien und Empfehlungen zum Umgang mit LRS in der Schule und basieren auf folgenden Dokumenten: Verordnung zur Leistungsbeurteilung §16 LBVO Rundschreiben Nr. 32/2001 (bm:bwk) Ergänzungen zum Rundschreiben Nr. 32/2001 Die Schulische Behandlung der Lese-Rechtschreibschwäche – Handreichung Modell zur schulischen Förderung von Kindern mit Lese-Rechtschreibschwäche
Anmerkung: Das Rundschreiben Nr. 32/2001 ist ein Erlass des Bundesministeriums und somit bindend. Alle Originaldokumente können im Internet unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.schulpsychologie.at/lernen-leistung/lese-rechtschreibschwaeche
Ganz allgemein gilt: Es gilt das allgemeine Schulunterrichtsgesetz bzw. die Verordnung zur Leistungsbeurteilung. Die besondere Behandlung von Legasthenikern ergibt sich aus der vollen Ausschöpfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Leistungserbringung und Leistungsfeststellung. Es wird daher nahegelegt die maximalen Entscheidungsfreiräume bei Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung ausnützen. Lehrplananforderungen gelten für alle Kinder, jedoch hat die Lehrkraft Entscheidungsfreiräume, was der „unverzichtbare Kern der Lehrplananforderung“ ist. Bei diesem Interpretationsvorgang hat die Lehrkraft Möglichkeiten, sich an die Lernvoraussetzungen des Schülers anzupassen.
Bei schriftlichen Leistungsfeststellungen sind 4 Teilbereiche zu beurteilen: Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit Schularbeiten und schriftliche Arbeiten dürfen nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden. Es gelten Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit als gleichwertige Lernbereiche. Vgl. §16 LBVO: Schreibrichtigkeit darf keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein. Die Schreibrichtigkeit ist dabei nicht zufällig der letztgenannte fachliche Aspekt neben Inhalt, Ausdruck und Sprachrichtigkeit. Schriftliche Arbeiten dürfen daher auch nicht aufgrund der Rechtschreibung negativ beurteilt werden. Die 4 Ebenen: Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit, Rechtschreibung sollen transparent gemacht werden. Konkret heißt das für die Beurteilung von schriftlichen Arbeiten: bei Kindern mit Legasthenie kann ein anderer Beurteilungsschlüssel angewandt werden. Bemühen und Leistungswillen sollen dabei mitbewertet werden. Folgende Spielräume/Differenzierungsmaßnahmen werden für die Beurteilung vorgeschlagen: bei mehreren Fehlern in einem Wort, kann nur 1 Fehler gezählt werden. wird dasselbe Wort auf unterschiedliche Art immer wieder falsch geschrieben, kann dies als 1 Fehler gezählt werden. Verschiedene Verstöße gegen ein und dieselbe Rechtschreibregel dürfen als 1 Fehler gezählt werden (Bildung von Fehlerkategorien).
Technische Kommunikationsmittel sind zunehmend in der Lage v.a. Rechtschreibschwächen auszugleichen. Textverarbeitungsprogramme bzw. die Rechtschreibprüfung dürfen daher bei der schriftlichen Leistungserbringung verwendet werden. Individualisierung von Schularbeiten: es muss nicht immer ein Text sein. Eine Individualisierung der Aufgabenstellung innerhalb der Klasse ist genauso möglich wie eine zeitliche Individualisierung wann die Schularbeit durchgeführt wird. Nicht alle Schüler müssen dieselben Aufgaben zur selben Zeit erhalten. Standardisierte Testverfahren sind kein erlaubtes Beurteilungsmittel.
Für die Leistungsfeststellung müssen jene Quellen genützt werden, die von der Störung nicht betroffen sind: d.h. mündliche, praktische, grafische Formen sowie die Mitarbeit. Dem Schüler soll also die Möglichkeit gegeben werden seine Stärken unabhängig seiner Störung unter Beweis zu stellen. Dies wird besonders durch die Beachtung mündliche Leistungen wie Referate, Gesprächskompetenz, mündliche Wiedergabe von Erlerntem, Diskussionsverhalten etc. gewährleistet werden. Es können daher mündliche Leistungen anstatt schriftlicher für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden. Das Ziel der Maßnahmen soll sein: Dem Schüler soll eine seiner Gesamtbegabung angemessene Schullaufbahn ermöglicht werden. Verantwortungsbewusstes Abwägen, inwieweit Schreibrichtigkeit bestimmend für die gesamte Bildungs- und Berufslaufbahn sein soll ist daher unumgänglich. Schüler sollen nicht alleine aufgrund der Rechtschreibung einen Schuljahresverlust erleiden. Art und Anzahl der Leistungsfeststellungen dürfen niemals Ursache einer individuellen Überforderung sein.
Maßnahmen im Unterricht: Differenzierungsmaßnahmen sollen Lernblockaden verhindern: Unterricht und Hausübungen müssen individualisiert werden. Alle Möglichkeiten der persönlichen Stützung sollen ausgenutzt werden. Individuelles Lerntempo beachten. Ermutigung, Motivation, hilfreiche Rückmeldungen, Beratung und Information für Eltern und Schüler, Übungsmöglichkeiten und stressreduzierende Bedingungen werden angeraten. Wöchentliche Diktate sollten im Sinne der Stressreduktion dringend überdacht werden, da sowohl die Auswahl der Leistungsfeststellung wie auch die Beurteilung auf legasthene Kinder abgestimmt sein muss. Das wöchentliche Diktat ist daher nicht im Sinne des SCHUG und der LBVO.
Realiengegenstände in HS und AHS: schriftliche Test sind nicht intentionsgemäß. Es soll darauf geachtet werden, dass nicht die Lese- oder Schreibfähigkeit gemessen wird, sondern die Ziele des Realienunterrichts. Mündliche Prüfungen gewährleisten, dass Schüler auch ihre Stärken unter Beweis stellen können. Das heißt, dass die Form der Leistungsfeststellung so gewählt sein muss, dass nicht die Lese- und Schreibleistung gemessen wird, sondern die Ziele des Unterrichtsfaches. Einstufung in Leistungsgruppen der HS: alle Teilbereich des Gegenstandes Deutsch müssen gleichermaßen berücksichtig werden. Sonstiges: Die Richtlinien gelten für alle Schularten (VS, APS, AHS, BMHS, BA, BS). Die Richtlinien gelten für Deutsch und Fremdsprachen. Ein Klinisch-Psychologisches bzw. Schulpsychologisches Gutachten über das Vorliegen einer LRS kann erbracht werden.
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